Handstickgarn
SULKY® COTTON 50 Snap

147m / 100% Baumwolle

Sticken, Nähen, Quilten, Handarbeit

SULKY® COTTON 50 ist ein Standard-Garn, dass sich für fast jedes Projekt eignet, egal ob als Stickgarn, Nähgarn, zum Quilten, für Patchwork, etc.

1,95 

Artikelnummer: 7550 Kategorien: , Marke:

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Garnstärke: 50 Sticken(1) / No.130 Nähen(2)

Der Nähfaden ist ideal für fast jedes Projekt. Die Farben sind so vielfältig, bunt und modern. Aber auch klassischer Landhaus-Stil ist damit umsetzbar. Das Baumwollgarn läuft in jeder Maschine sauber ab.

Wusstest du, dass SULKY® COTTON 30 aus hochwertig merzerisierter Baumwolle aus Ägypten hergestellt wird?! Das Besondere daran sind die langen Baumwoll-Stapelfasern, die dem Garn automatisch mehr Stabilität verleihen.

(1) Die Angabe der Garnstärke “Sticken” gibt an mit welchem Stickprogramm die Garne am besten harmonieren
z.B.: sind die meisten Stickprogramme für die Stärke 40 ausgelegt.

(2) Klassische Einstufung der Garnstärke in Europa für unterschiedlichste Nähtechniken

SULKY® COTTON 50 – Die Natürlichen

  • große Auswahl an warmen Farben
  • Uni-Farben sind kochfest und chlorecht
  • vegan
  • perfekt auch für Stickereien im Landhausstil
  • Allzweckgarn für fast jedes Projekt
  • dünner als SULKY® COTTON 30 und SULKY® COTTON 12

Geeignet für:

fast jedes Projekt, egal ob

  • Nähen
  • Sticken
  • Quilten
  • Patchwork

Materialzusammensetzung: 100% Baumwolle

Öko-Tex zertifiziert:

Verwende SULKY® COTTON 50 als Unterfaden, wenn die Nähte auf der Unterseite sichtbar sind.
Für alle anderen Projekte empfehlen wir unser SULKY® BOBBIN COT

Die Nadelgröße ist entscheidend!
Wir empfehlen Maschinennadel NM 75-80 (Universal, Embroidery, Top Stitch oder Quiltingnadel).

Alle Garnspulen von SULKY® sind “Snap-Spulen” und sorgen für ein schnelles Sichern der Garnenden.

Wir sind nicht Hersteller von Elektrogeräten nach § 3 Nr. 9 ElektroG.

Als Vertreiber von Elektrogeräten gewährleisten wir aber im Sinne des ElektroG nur solche Elektrogeräte in den Verkehr zu bringen, deren Hersteller sich nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ElektroG gegenüber dem Umweltbundesamt bzw. der verantwortlichen Stelle angezeigt haben.